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Pflegesatzvereinbarung – Erlösausfälle sind durch Krankenkassen auszugleichen!

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Regierungspräsidium Gießen: Pflegesatzvereinbarung – Erlösausfälle sind durch Krankenkassen auszugleichen!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt die Rechtsauffassung des Gießener Regierungspräsidiums (RP) bestätigt: Erlösausfälle von Krankenhäusern sind im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung durch Krankenkassen auszugleichen. Nicht nur das betroffene Krankenhaus ist mit dieser bedeutungsvollen Entscheidung überaus zufrieden, sondern auch viele weitere Krankenhäuser im gesamten Bundesgebiet, die diesen Rechtsstreit aufmerksam verfolgt haben. „Das Urteil hat Auswirkungen auf viele Verhandlungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen; jetzt besteht endlich Rechtssicherheit bei der Ausgleichsberechnung, die vorher nie existierte“, betont Regierungspräsident Wilfried Schmied die Entscheidung.

In dem besagten Fall hatte ein südhessisches Krankenhaus in fünf Fällen Patienten behandelt – dafür jedoch keine Vergütung von den Krankenkassen erhalten, weil diese die Kostenübernahme ablehnten oder die Krankenhaus-Bedürftigkeit der Patienten bestritten. Zwischen den Parteien war streitig, ob diese Erlösausfälle sogenannte „Mindererlöse“ für die Krankenhäusern darstellen, die von den Kostenträgern – den Krankenkassen – zu 40 Prozent auszugleichen sind.

In den jährlichen Pflegesatzverhandlungen vereinbaren die Krankenhäuser und die Kostenträger vorausschauend den Gesamtbetrag der zu erwartenden Erlöse des Krankenhauses für das darauffolgende Jahr. Grundlage dafür ist eine Belegungsprognose für das Krankenhaus, die unter anderem auf den tatsächlichen Zahlen des Vorjahres basiert. Stellt sich später heraus, dass das Krankenhaus infolge einer abweichenden Belegung tatsächlich mehr oder weniger Erlöse erzielt hat, findet im nächsten Pflegesatzjahr ein entsprechender Ausgleich statt. Dementsprechend müssten Mehrerlöse vom Krankenhaus zwischen 85 und 90 Prozent an den Kostenträger erstattet werden, bei Mindererlösen hingegen erhalten die Krankenhäuser einen Ausgleich von 40 Prozent von den Krankenkassen.

Das Gießener RP, das als Landesversorgungsamt hessenweit sämtliche Pflegesatzverhandlungen genehmigt, hatte in einem entsprechenden Bescheid festgelegt, dass bei Errechnung der „Budgetausgleichsbeträge“ - die zur Deckung der Fixkosten eines Krankenhauses benötigt werden - nur die auf unbestrittenen Belegungstagen erzielten tatsächlichen Erlöse zugrunde gelegt werden. Die Krankenkassen müssen demzufolge zusätzlich die Kosten für die fünf weiteren Patienten in Höhe von 40 Prozent der Mindererlöse ausgleichen.

Auch das Verwaltungsgericht war dieser Auffassung gefolgt und hatte die Klage einer der beteiligten Krankenkassen abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hingegen hatte im Berufungsverfahren den Genehmigungsbescheid der mittelhessischen Behörde aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht allerdings hat nunmehr in der letzten Instanz positiv über die Revisionen des beklagten Landes und des Krankenhauses entschieden.

„Wir sind sehr erfreut über das Urteil und wissen, dass damit ein großer Druck, der von den Krankenkassen bezüglich der Berechnung aufgebaut wurde, von den Krankenhäusern genommen wurde“, ergänzt Schmied abschließend.

Nachricht vom 20.4.09 00:03

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Letzte Aktualisierung: Samstag, 25. Mai 2013 - BP tmpl

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